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NEUER FALL: Geflügelpest bei Döbeln / Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel (vom 26.03.2021)

Kriebstein, den 26.03.2021

Pressemitteilung des Landratsamtes Mittelsachsen

26. März 2021

 

Ein weiterer Fall der Klassischen Geflügelpest wurde in einem Haustierbestand bei Döbeln amtlich durch das Friedrich-Löffler-Institut festgestellt. Alle Hühner des Bestandes sind innerhalb kürzester Zeit verendet bzw. wiesen eindeutige Symptome auf. Jetzt ist ein Sperrbezirk mit einem Umfang von mindestens drei Kilometer um den Ausbruchsbestand gezogen worden. Dieser umfasst von der Großen Kreisstadt Döbeln die Ortsteile: Forchheim, Limmritz, Miera, Nöthschütz, Pischwitz, Schweta, Stockhausen, Technitz, Töpeln, Wöllsdorf, Ziegra, von Mannsdorf der Ortsteil westlich der B169 und von Döbeln der Stadtteil westlich der B169 bis zur Anschlussstelle an die S34 und der Stadtteil westlich der S34 von der Anschlussstelle an die B169 bis Ortseingang Zschepplitz, von der Gemeinde Großweitzschen die Ortsteile: Großweitzschen, Höckendorf, Hochweitzschen, Westewitz, von der Stadt Hartha die Ortsteile Wendishain, Nauhain, Saalbach, Steina, von der Stadt Waldheim den Ortsteil Neuhausen. Das Beobachtungsgebiet mit einem Radius von mindestens 10 Kilometern beinhaltet Ortsteile der Städte Döbeln, Geringswalde, Hartha, Leisnig, Roßwein und Waldheim sowie der Gemeinden Erlau, Großweitzschen, Kriebstein, Ostrau, Striegistal, Zschaitz-Ottewig.

Dort gilt ab morgen: Gehaltene Vögel dürfen vorerst nicht aus dem Bestand verbracht werden.

 

Für die Abgabe von Geflügelprodukten zum Beispiel Eiern gelten Sperrmaßnahmen in den jeweiligen Gebieten. Der Zugang für fremde Personen zu Ställen oder anderen Haltungseinrichtungen von Vögeln ist wirksam zu unterbinden. Tierärzte und die zuständige Kontrollbehörde müssen jedoch Zutritt erhalten. Vor den Ein- und Ausgängen der Ställe oder Schutzvorrichtungen sollen Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden, die mit einem Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. Auch Jäger haben in den beiden Restriktionszonen bestimmte Verbote bezüglich Federwild zu beachten. Auf Grund der seit 11. März geltenden Aufstallungspflicht für Geflügel im gesamten Landkreis Mittelsachsen ist dieses bereits in Ställen oder Schutzeinrichtungen untergebracht. Diese Anordnung gilt in den oben genannten Gebieten nun zusätzlich auch für andere gehaltene Vögel, zum Beispiel Ziervögel.

 

Aufstallung im gesamten Landkreis gilt weiterhin

Die hohe Gefahr der Einschleppung der Tierseuche durch Wildvögel hat unter anderem dieser weitere Fall gezeigt. Deswegen hat die Stallpflicht für Geflügel im gesamten Landkreis Mittelsachsen weiterhin bestand. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse und Laufvögel müssen in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten werden. Dabei handelt es sich um Vorrichtungen, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, wobei Netze oder Gitter, die zur Abdeckung nach oben genutzt werden anerkannt werden, wenn ihre Maschenweite maximal 25 Millimeter beträgt. Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt appelliert an alle Tierhalter diese Maßnahmen einzuhalten um ihre Tiere vor einer Ansteckung zu schützen. Eine Einschleppung in den Hausgeflügelbestand führt zur Gesamtbestandstötung.

 

Alle Bürgerinnen und Bürger sind aufgefordert tote aufgefundene Wildvögel dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen.

 

Ausführliche Informationen sind auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-mittelsachsen.de veröffentlicht.